Jubiläumswerbung

Firmenjubiläen werden immer gern zum Anlass einer Werbung für das Unternehmen genommen. Grundsätzlich muss die Werbung des Apothekers nicht durch irgendeinen Anlass gerechtfertigt sein. So darf für die Apotheke im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den berufsrechtlichen Vorgaben geworben werden. Insbesondere dürfen auch Sonderangebote beworben werden. Während nach der alten Fassung des UWG Jubiläumsverkäufe nur mehr alle 25 Jahre ab Gründung des Gewerbebetriebes zulässig waren, gibt es unter der Geltung des neuen UWG dahingehende Beschränkungen nicht mehr. Die Gestaltung einer Jubiläumswerbung ist in das Ermessen des Firmeninhabers gestellt; es sind nur die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.