Anerkennung ausländischer Abschlüsse
(Pharmazie)
Bitte beachten Sie, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Approbation/ Berufserlaubnis oder eines Defizitbescheids bei der Apothekerkammer Niedersachsen nur dann stellen können, wenn folgende Grundvoraussetzungen vorliegen:
Für Fragen zum Antragsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. |
FAQ
Berufserlaubnis/ Approbation ausländischer Abschlüsse
In unseren FAQ "Berufserlaubnissse/ Approbation ausländischer Abschlüsse" haben wir Ihnen eine Übersicht mit vielen Antworten zur Antragsstellung, Dokumenten der Kenntnisprüfung und vieles mehr zusammengestellt. Schauen Sie rein. Für Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. |
Wann kann ich einen Antrag auf eine Berufserlaubnis/ Approbation oder einen Defizitbescheid bei der Apothekerkammer Niedersachsen stellen?
Wenn Sie
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie bei der Apothekerkammer Niedersachsen einen Antrag stellen. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist eine Antragstellung leider nicht möglich. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Beantragung eines Defizitbescheides. |
Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?
Bereits zur Antragstellung (Berufserlaubnis, Approbation und Defizitbescheid,) müssen Sie ein Zertifikat über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B 2 nach dem europäischen Referenzrahmen einreichen. |
Wie weise ich nach, dass ich in Niedersachsen als Apothekerin/ Apotheker arbeiten möchte?
Dafür benötigen Sie eine Stellenzusage einer Apotheke. Sie können auch eine Kopie eines Arbeitsvertrages einreichen. |
Woher weiß ich, ob ich eine Approbation oder eine Berufserlaubnis beantragen muss?
Bitte beantragen Sie sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes. Sollten Sie die Voraussetzungen für die Approbation noch nicht erfüllen, so können wir für Sie prüfen, ob Sie zunächst die Berufserlaubnis erhalten können. |
Welche Unterlagen muss ich einreichen, um eine Approbation, Berufserlaubnis oder einen Defizitbescheid zu beantragen?
In dem Antragsvordruck sind alle Dokumente genannt, die Sie einreichen müssen. Unterlagen aus dem Ausland müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien einsenden. Amtliche Beglaubigungen können Sie zum Beispiel bei der Gemeindeverwaltung anfertigen lassen. Sollten Sie sich noch im Ausland befinden, so müssen die Dokumente von der Deutschen Botschaft beglaubigt sein. Bitte senden Sie uns keine Original-Dokumente zu. Alle Unterlagen, die Sie uns zuschicken, bleiben bei der Apothekerkammer. Unterlagen, die Sie behalten möchten, schicken Sie als amtlich beglaubigte Kopien. Bitte reichen Sie auch Übersetzungen nur als amtlich beglaubigte Kopien ein. Wenn Sie Fragen zu den Dokumenten haben, rufen Sie uns gerne an (siehe Kontaktdaten). |
Wer darf meine Übersetzungen vornehmen?
Die Übersetzungen müssen von einer/ einem in Deutschland vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher vorgenommen werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer muss nicht in Deutschland arbeiten oder wohnen. Sie können auch im Ausland tätig sein. Wichtig ist, dass sie in Deutschland oder durch die Deutsche Botschaft vereidigt wurden. |
Ich lebe im Ausland und brauche einen Defizitbescheid, weil ich ein Visum beantragen möchte. Was muss ich tun?
Sie können einen Antrag auf einen Defizitbescheid stellen, wenn Sie ein Deutschzertifikat der Stufe B2 (nach dem europäischen Referenzrahmen) bereits erhalten haben und eine Stellenzusage einer Apothekerin/ eines Apothekers in Niedersachsen haben. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag nicht gestellt werden. Eine Bearbeitung findet nicht statt. Ist dies erfüllt, dann reichen Sie bitte die in dem Antrag angegebenen Unterlagen ein. Wir werden Ihnen den Defizitbescheid als PDF-Datei per E-Mail zusenden. Eine Zusendung des Originalbescheids ins Ausland ist leider nicht möglich. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit bis zu sechs Wochen betragen kann. |
Ich habe noch kein B2-Deutschzertifikat. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Nein, leider ist das nicht möglich. Sie können einen Antrag in Niedersachsen erst stellen, wenn Sie ein Deutschzertifikat der Stufe B2 erhalten haben. |
Mein Deutschzertifikat hat eine andere Bezeichnung als B2. Kann es trotzdem akzeptiert werden?
Ja, das ist möglich, wenn angegeben ist, dass die Stufe, die Sie erreicht haben, B2 entspricht. |
Ich habe noch keine Stellenzusage oder Arbeitsvertrag für Niedersachsen. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Sie benötigen grundsätzlich immer eine Stellenzusage oder einen Arbeitsvertrag einer Apothekerin/ eines Apothekers in Niedersachsen. Eine Ausnahme ist, wenn Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner bereits in Niedersachsen arbeitet oder Ihre Kinder in Niedersachsen die Schule/ Kindergarten besuchen. Dann können Sie dies schriftlich erklären. Bitte geben Sie an, wo Ihr Ehepartner tätig ist. |
Muss ich meine Dokumente aus dem Ausland im Original schicken?
Nein, bitte senden Sie uns keine Originale zu. Lassen Sie von allen Dokumenten aus dem Ausland und von den Übersetzungen, amtlich beglaubigte Kopien machen und schicken Sie uns nur die beglaubigten Kopien zu. Amtlich beglaubigte Kopien können Sie bei einer deutschen Behörde anfertigen lassen oder bei der Deutschen Botschaft, wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten sollten. Alle Unterlagen, die Sie uns zuschicken, bleiben hier und werden nicht zurückgeschickt. |
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und auch eine Fachsprachenprüfung erfolgreich abgelegt wurde, dauert es ca. sechs Wochen, bis Sie die Berufserlaubnis oder Approbation erhalten. Gleiches gilt für einen Defizitbescheid. |
Kann ich ein Gutachten über meine Ausbildung anfertigen lassen, um prüfen zu lassen, ob meine Ausbildung gleichwertig ist?
Ja, Sie können bei der Apothekerkammer Niedersachsen zusammen mit Ihrem Antrag auf Approbation/ Berufserlaubnis auch die Überprüfung beantragen, ob Ihre Ausbildung gleichwertig ist. Ihre Unterlagen werden dann an die Gutachterstelle bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zur Überprüfung geschickt.
Bitte beachten Sie, dass Sie dazu eine Kostenübernahmeerklärung abgeben müssen. |
Welche Fächer werden in der Kenntnisprüfung geprüft?
Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung der Pharmazie. Sie werden in den Bereichen der „Pharmazeutischen Praxis“ sowie in dem Bereich der „Speziellen Rechtsgebiete für Apotheker“ geprüft. Die Kenntnisprüfung kann um ein weiteres Fach, in dem wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, erweitert werden. |
Wie bereite ich mich auf die Kenntnisprüfung vor?
Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfehlen wir Ihnen eine einjährige Tätigkeit unter Aufsicht einer approbierten Apothekerin/ eines approbierten Apothekers in einer öffentlichen Apotheke sowie die Teilnahme an den Kompaktkursen für Apotheker. Für die Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers benötigen Sie eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes. Nähere Informationen zu den Kompaktkursen finden Sie auf unserer Website. |
Wie oft kann ich die Kenntnisprüfung wiederholen?
Die Kenntnisprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, kann sie auch in einem anderen Bundesland nicht mehr wiederholt werden. |
Ausbildung innerhalb der EU
Ich habe innerhalb der EU die Ausbildung zur Apothekerin/ zum Apotheker abgeschlossen und möchte in Niedersachsen arbeiten.
Wenn Sie
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie bei der Apothekerkammer Niedersachsen einen Antrag stellen. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist eine Antragstellung leider nicht möglich. Der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Fachsprachenprüfung ist vor Erteilung einer Approbation als Apothekerin oder Apotheker erforderlich. |
Muss ich auch eine Kenntnisprüfung ablegen, obwohl ich innerhalb der EU studiert habe?
Voraussichtlich ist dies nicht nötig, eine endgültige Aussage kann aber erst nach Einsicht der Dokumente getroffen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ablegung einer Kenntnis- oder Eignungsprüfung wahrscheinlich nicht nötig sein. |
Kontakt
Katharina Hafner
Tel.: 0511 39099-86
Fax: 0511 39099-68