Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit

Zu den Kernaufgaben der Apothekerkammer gehört es, die ordnungsgemäße Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Aufgaben rund um die Arzneimittelversorgung zu überwachen. In erster Linie geht es der Kammer darum, eine ordnungsgemäße Berufsausübung der Mitglieder zu sichern. Mit diesem präventiven Ansatz werden umfangreiche Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. Bisweilen werden der Kammer indessen Verstöße gegen Berufspflichten bekannt. Für die Reaktion auf Pflichtverletzungen steht der Kammer ein berufsrechtliches Instrumentarium auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes (HKG) zur Verfügung. Im Falle einer geringen Pflichtverletzung kann der Vorstand der Apothekerkammer das Verhalten des Mitglieds durch eine Rüge, die mit einem Ordnungsgeld bis zu 3.000 € verbunden werden kann, ahnden.

Für schwerwiegende Verstöße gegen die Berufspflichten, denen eine Rüge nicht mehr gerecht wird, kommt die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens in Betracht. Die möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen reichen von einem Verweis über eine Geldbuße bis zu 100.000 €, der Entziehung des Berufswahlrechts für mindestens fünf Jahre, der Feststellung der Ungeeignetheit zur Leitung einer Weiterbildung bis hin zur Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben. Abgesehen von dem Verweis können die übrigen Maßnahmen auch nebeneinander verhängt werden.

Die Berufsgerichtsbarkeit für die Apotheker in Niedersachsen hat zwei Instanzen, das Apotheker-Berufsgericht Niedersachsen in erster Instanz und den Gerichtshof für die Heilberufe in Niedersachsen als Rechtsmittelinstanz. Die Gerichte haben ihren Sitz jeweils in Hannover. Das erstinstanzliche Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, die als Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen angehören. Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, von denen einer der Vorsitzende ist und zwei ehrenamtlichen Richtern, die Mitglieder der Apothekerkammer sind. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte werden auf Vorschlag des Justizministeriums im Einvernehmen mit der Apothekerkammer, die ehrenamtlichen richterlichen Mitglieder auf Vorschlag der Kammer für die Dauer von vier Jahren vom zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bestellt.

Abgesehen von den standesrechtlichen Disziplinarinstrumenten kann die Kammer vornehmlich im Bereich der Apothekenüberwachung, die ihr seit dem 1. Januar 2005 als Aufgabe übertragen ist, bei bußgeldbewerten Verstößen auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Bei gravierenden Verfehlungen gehören ferner der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis oder der Approbation zum Maßnahmenpaket.

Nicht zuletzt kann die Apothekerkammer bei wettbewerbswidrigem Verhalten eines Mitglieds eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern sowie den Zivilrechtsweg durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung einer Unterlassungsklage beschreiten.

Schlichtung von Streitigkeiten
Die Apothekerkammer hat auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern sowie mit Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten. Auf Antrag eines Betroffenen bietet die Kammer eine Schlichtung an. Das Verfahren ist informeller Art und schließt den Rechtsweg nicht aus.

Schiedsgerichtsverfahren
Die Apothekerkammer Niedersachsen hat darüber hinaus ein Schiedsgerichtsverfahren eingerichtet, das anstelle eines staatlichen Gerichts zur Schlichtung einer Streitigkeit unter Mitgliedern entscheidet, sofern die Parteien sich einvernehmlich auf den Schiedsgerichtsweg verständigt haben. Insbesondere wird dieses Verfahren für die Klärung von Streitigkeiten in Pachtverhältnissen gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung eines berufsrichterlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Während der berufsrichterliche Vorsitzende vom Präsidenten benannt wird, werden die ehrenamtlichen Richter jeweils von den Parteien benannt.