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Michael Manthey

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Telematik-Infrastruktur

FAQ

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises (HBA) und der Institutionskarte (SMC-B).

Was benötige ich, um meine Apotheke an die Telematik-Infrastruktur (TI) anbinden zu können?

Sie benötigen

  • einen Konnektor
  • einen Kartenterminal
  • eine SMC-B
  • eine Internetverbindung.

Mithilfe des Konnektors legimitiert sich die Apotheke über die SMC-B und weist sich so gegenüber der TI als Apothekenbetrieb aus. Fachanwendungen (wie die Einsicht in die elektronische Patientenakte und den elektronischen Medikationsplan) können dann noch nicht gestartet werden. Hierfür benötigen Sie zudem den Heilberufsausweis.

HBA

Wo und wie kann der HBA von den Mitgliedern der Apothekerkammer Niedersachsen beantragt werden?

Der Antrag kann nur bei der Apothekerkammer Niedersachsen gestellt werden. Die Antragstellung ist ausschließlich im geschützten Mitgliederbereich der Kammer-Website möglich.

Wie kommt man in den geschützten Mitgliederbereich?

Unter www.apothekerkammer-niedersachsen.de/telematik1.php müssen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und dem dazugehörigen Passwort in den internen Bereich einloggen. Nach dem Login werden Sie automatisch auf das Antragsformular weitergeleitet.

Sofern Sie noch nicht über einen Zugang verfügen, registrieren Sie bitte sich auf der Website der Kammer über die Rubrik „Login“ → „Jetzt für den internen Bereich registrieren“. Nachdem Sie das Antragsformular ausgefüllt und abgesendet haben, erhalten Sie in der Regel innerhalb von zwei Tagen Ihre Zugangsdaten.

 

Wer in der öffentlichen Apotheke benötigt einen HBA?

Der HBA ist notwendig, um die SMC-B in der jeweiligen Apothekenbetriebsstätte für die Nutzung der Telematikinfrastruktur zu legitimieren. Daher benötigen die Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber in jedem Fall einen HBA.

Aber auch die angestellten Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken sollten mit einem HBA ausgestattet sein. Denn der HBA wird für viele Tätigkeiten zunehmend eine Rolle spielen, so bspw. bei der Änderung eines E-Rezepts und des elektronischen Medikationsplanes.

Die Apotheke wird in der Rechtsform einer OHG betrieben. Ist es erforderlich, dass jede OHG-Gesellschafterin/ jeder OHG-Gesellschafter über einen HBA verfügt?

Für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur wird aktuell nur ein HBA benötigt. Jede Apothekenleiterin/ jeder Apothekenleiter kann aber grundsätzlich einen HBA beantragen, mithin auch die Gesellschafter:innen einer OHG.

Die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband geschlossene  Refinanzierungsvereinbarung sieht vor, dass jede Gesellschafterin/ jeder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer OHG-geführten Apotheke die Kosten für einen HBA erstattet bekommt. Nähere Informationen zur Erstattung der TI-Kosten der Apotheken und der Zahlungsabwicklung erhalten Sie auf der Website des Nacht- und Notdienstfonds des DAV unter https://www.davnotdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/.

 

Sie haben der Kammer bereits eine beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde übersandt. Ist die Beantragung eines HBA trotzdem erforderlich?

Ja. Voraussetzung für den Erhalt eines HBA ist die Approbation als Apotheker:in. Der Kammer liegt nicht für alle angestellten Mitglieder – anders als bei den Inhaber:innen – ein Nachweis vor, dass diese über eine Approbation verfügen. Damit das Antragsverfahren ohne Verzögerungen durchlaufen werden kann, hat sie den betroffenen Mitgliedern empfohlen, bereits im Vorfeld der Antragstellung eine beglaubigte Kopie ihrer  Approbationsurkunde zu übersenden.

Der Antrag auf HBA selbst muss aber noch bei der Kammer gestellt werden.

Muss der HBA innerhalb einer bestimmten Frist freigeschaltet werden?

Ja. Der HBA muss innerhalb einer Frist von 28 Tagen freigeschaltet werden. Die Freischaltung erfolgt im Antragsportal des Kartenanbieters (qVDA). Der Einsatz der Telematikinfrastruktur-Komponenten der Apotheke (Konnektor etc.) ist hierfür nicht erforderlich.

Wo können Pharmazieingenieur:innen oder Apothekerassistent:innen einen HBA beantragen?

Für die Ausgabe dieser HBA ist das elektronische Gesundheitsberufsregister (eGBR) zuständig. Aktuell ist eine Beantragung des Berufsausweises dort allerdings noch nicht möglich. Ab sofort (25.05.2022) hat die gematik interimsmäßig die Aufgabe übernommen. HBA für Pharmazieingenieure und Apothekerassistenen können über die gematik beantragt und auch ausgegeben werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der gematik.

Kann der Pharmazieingenieur/ der Apothekerassistent den HBA des Apothekerinhabers nutzen, wenn er diesen vertritt und noch nicht einen eigenen HBA besitzt?

Die Überlassung des HBA ist nicht zulässig. Sie widerspricht den Regelungen des Vertrauensdienstegesetzes (VDA) sowie der elDAS-Verordnung. Mit einem HBA können Dokumente mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Die QES entspricht einer eigenhändigen Unterschrift. Der Unterzeichnende muss daher nach außen hin zweifelsfrei erkennbar sein. Dies ist bei einer vorübergehenden Nutzung der Karte durch einen Dritten nicht der Fall.

SMC-B

Wo und wie können Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen eine SMC-B beantragen?

Der Antrag kann nur bei der Apothekerkammer Niedersachsen gestellt werden. Die Antragstellung wird ausschließlich im geschützten Mitgliederbereich der Kammer-Website möglich sein.

Wie kommt man in den geschützten Mitgliederbereich?

Unter www.apothekerkammer-niedersachsen.de/telematik1.php müssen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und dem dazugehörigen Passwort in den internen Bereich einloggen. Nach dem Login werden Sie automatisch auf das Antragsformular weitergeleitet.

Sofern Sie noch nicht über einen Zugang verfügen, registrieren Sie sich bitte auf der Website der Kammer über die Rubrik „Login“→ „Jetzt für den internen Bereich registrieren“. Nachdem Sie das Antragsformular ausgefüllt und abgesendet haben, erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Tagen Ihre Zugangsdaten.

 

Benötigen Inhaber:innen mehrerer Apotheken (Filialverbund) mehrere SMC-B?

Es wird für jede Apotheke des Filialverbundes eine SMC-B benötigt. Für jede Apotheke ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Eine der Filialapotheken befindet sich in einem anderen Bundesland. Bei welcher Kammer muss die SMC-B beantragt werden?

Für die Ausgabe der SMC-B ist die Apothekerkammer zuständig, in deren Kammerbezirk sich die Apotheke befindet. Für eine Apotheke in Schleswig-Holstein muss die Karte beispielsweise bei der dortigen Apothekerkammer beantragt werden.

Muss die SMC-B innerhalb einer bestimmten Frist freigeschaltet werden?

Nein, die SMC-B muss – nach Auskünften der gewärtig im Apothekensektor tätigen Kartenausgeber (qVDA) – nicht innerhalb einer bestimmten Frist freigeschaltet werden.

Wo kann eine Krankenhausapotheke eine SMC-B beantragen?

Die Krankenhausapotheke ist eine Teileinheit des Krankenhauses. Daher sind die Träger:innen des Krankenhauses für deren Anbindung an die Telematikinfrastruktur verantwortlich. Bei den hierfür notwendigen Schritten und dem Bezug der SMC-B werden die Krankenhäuser durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Deutsche Krankenhaus Trust Center (DKTIG) und Informationsverarbeitung GmbH unterstützt.

Nähere Informationen zum Antragsverfahren sind auf der Internetseite der DKTIG unter https://www.dktig.de/trustcenter/trustcenter-smc-b zu finden.

 

Kann die KIM-Adresse einer Apotheke bei einer Apothekenübernahme weitergenutzt werden?

Die KIM-Adresse ist mit der Telematik-ID der Apotheke verknüpft. Bei einer Apothekenübernahme wird für die Apotheke eine neue SMC-B mit einer anderen Telematik-ID ausgegeben. Die KIM-Adresse wird somit nicht automatisch mit übergeben.

Es besteht aber die Möglichkeit, die mit einer Telematik-ID verknüpfte KIM-Adresse auf eine andere Telematik-ID umzuschreiben. Das genaue Vorgehen kann sich je nach KIM-Anbieter unterscheiden. Ggf. sollte dieser kontaktiert werden.