Wahlordnung

Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung am 22. November 2023 eine neue Wahlordnung beschlossen. Mit dieser ist der Weg für die elektronische Wahl eröffnet. Der Vorstand ist danach befugt, jeweils zum Ende der Amtszeit die Entscheidung für die elektronische Stimmabgabe oder die Briefwahl zu treffen. Der Vorstand hat für die Kammerwahl 2024 die elektronische Stimmabgabe beschlossen.

Ziel der Änderung ist es, den Mitgliedern der Apothekerkammer Niedersachsen eine zeitgemäße Stimmabgabe durch ein Online-Wahlsystem zu ermöglichen und die Wahlbeteiligung zu steigern. Durch die automatische Zählung der Online-Stimmen wird die tägliche Erfassung der Wahlbeteiligung deutlich vereinfacht.

Die Wahlordnung regelt den Ablauf der Wahlen sowie die erlaubten Formen der Stimmabgabe und die erforderlichen Formalitäten für jede Wahlform.

Neben dem Schwerpunkt der elektronischen Wahl sind mit der neuen Wahlordnung noch weitere inhaltliche Änderungen beschlossen worden. Dazu gehört die Zuordnung der approbierten Ehepartnerinnen und Ehepartner von selbstständig tätigen Apothekerinnen und Apothekern. Die bisherige Zuordnung der angestellt tätigen Ehepartner zur Liste der selbstständigen Apothekerinnen und Apotheker wurde aufgehoben. Maßgebend für die Zuordnung der Apothekerinnen und Apotheker in das Wählerverzeichnis ist allein der rechtliche Status beruflich selbstständig oder nichtselbständig tätig.
 
Darüber hinaus gibt es Verfahrensvereinfachungen. Dazu gehört die Auslegung des Wählerverzeichnisses, das künftig nur zentral in der Geschäftsstelle ausgelegt wird und nicht mehr bei Beauftragten in den Wahlkreisen. Die Wahlberechtigten werden darüber informiert und erhalten auch auf Nachfrage in der Geschäftsstelle die Informationen über ihre eingetragenen Daten.

Eine weitere Vereinfachung ist der Verzicht auf die Unterstützer. Nach den Erfahrungen aus den vergangenen Kammerwahlen war es stets sehr aufwendig, unter gewissem Zeitdruck die Unterstützer zu finden und die formalen Vorgaben mit der Unterzeichnung der Wahlvorschläge zu erfüllen. Die Erstgenannten auf den Wahlvorschlägen gelten als Vertrauensperson, wenn nicht ausdrücklich eine andere benannt wird. Sie sind Ansprechpartner für den Wahlleiter und werden zur Sitzung des Wahlausschusses eingeladen, wenn es um die Prüfung der Wahlvorschläge geht.