Teilnahmepflicht und Teilnahmebescheinigung

Die Teilnahmepflicht an den Unterrichtsveranstaltungen ist in § 4 der Approbationsordnung geregelt. Der begleitende Unterricht ist Bestandteil der Ausbildung und somit für den Pharmazeuten im Praktikum verpflichtend, er ist für die Zeit des Unterrichts vom Arbeitgeber freizustellen.

Unterrichtszeit ist Arbeitszeit, unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht stellt eine Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag dar. Sollte aus Krankheitsgründen oder anderen Gründen die Teilnahme am Unterricht nicht möglich sein, muss sowohl der Arbeitgeber als auch die Apothekerkammer informiert werden.

Über die Teilnahme am begleitenden Unterricht erhalten die PhiP eine Bescheinigung, die der Anmeldung zum Dritten Prüfungsabschnitt beigefügt werden muss.