PTA-Reformgesetz

FAQ

Der Beruf der Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) ist durch das PTA-Reformgesetz in der Ausbildung wie in der Berufsausübung in größerem Umfang novelliert worden. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft. In der folgenden Übersicht haben wir Ihre Fragen zu den Neuerungen aufgegriffen.

Welche pharmazeutischen Tätigkeiten dürfen PTA unbeaufsichtigt ausführen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 b ApBetrO erfüllen?

  • Herstellung von Rezepturarzneimittel
  • Herstellung von Defekturarzneimittel
  • Prüfung von Ausgangsstoffen
  • Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten
  • Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorlage

Neu ist auch, dass PTA die entsprechenden Herstellungs- und Prüfprotokolle mit ihrem Namenszeichen versehen können.

Die Freigabe der Protokolle obliegt hingegen weiterhin einem Apotheker/ einer Apothekerin bzw. dem zur Vertretung berechtigten Personal. Auch Prüfungs- und Herstellungsanweisungen sind nach wie vor von einem Apotheker/ einer Apothekerin bzw. vom zur Vertretung berechtigten Personal zu unterzeichnen und Plausibilitätsprüfungen zu dokumentieren.

Für welche pharmazeutischen Tätigkeiten besteht nach wie vor die Beaufsichtigungspflicht?

  • Herstellung von Parenteralia
  • Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
  • Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid
  • Abgabe von im Rahmen des Einzelimports eingeführten Arzneimitteln nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 3 a Arzneimittelgesetz

Zudem können pharmazeutische Tätigkeiten, die explizit Apothekerinnen und Apotheker sowie dem zur Vertretung berechtigten Personal vorbehalten sind, nicht auf PTA übertragen werden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dort sind diese Tätigkeiten genannt.

Welche Voraussetzungen müssen PTA erfüllen, damit sie bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten unbeaufsichtigt ausführen dürfen?

Die Voraussetzungen sind in § 3 Abs. 5 b ApBetrO festgelegt.

Die PTA müssen seit mindestens drei Jahren in Vollzeit in einer Apotheke beschäftigt sein und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden haben. Wurde diese Prüfungsnote nicht erreicht, müssen sie eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in Apotheken in Vollzeit vorweisen. Bei einer Teilzeittätigkeit erhöht sich die Anzahl der Berufsjahre in beiden Fällen in entsprechendem Umfang.

Sie müssen sich zudem regelmäßig fortgebildet haben und dies mit einem gültigen Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer nachweisen.

Die PTA haben mindestens ein Jahr unter Verantwortung der Apothekenleitung gearbeitet. Damit kann diese sich vergewissern, dass die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausgeführt werden.

Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sind verpflichtet, Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, schriftlich oder elektronisch festzulegen. Vorher ist die/der betreffende PTA schriftlich anzuhören.

Wie weist ein Arbeitgeber/ eine Arbeitgeberin eine drei- bzw. fünfjährige Vollbeschäftigung nach, wenn die/ der PTA noch nicht für diesen Zeitraum in der Apotheke beschäftigt ist?

Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter können sich von der oder dem PTA als Nachweis für den Umfang der Beschäftigung die entsprechenden Arbeitsverträge, Entgeltbescheinigungen oder auch Arbeitszeugnisse aus den vorherigen Arbeitsverhältnissen vorlegen lassen und die Arbeitsverhältnisse samt Stundenzahl dokumentieren. Dieses Dokument würde als Nachweis für den geforderten Zeitraum der Beschäftigung sowie deren Umfang gelten.

PTA müssen mindestens ein Jahr unter Verantwortung der Apothekenleitung arbeiten bevor ihnen weitere Befugnisse nach § 3 Abs. 5 b und 5c Apothekenbetriebsordnung übertragen werden können.

Gilt diese Jahresfrist auch, wenn die PTA nur in Teilzeit beschäftigt werden? Oder muss die Frist in diesem Fall verlängert werden?

In der Apothekenbetriebsordnung findet sich dazu keine konkrete Vorgabe. Allerdings hat die Apothekenleiterin/ der Apothekenleiter sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit der/ des PTA in seinem Verantwortungsbereich zu vergewissern, dass der/ die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann. Diese Regelung trägt der Gesamtverantwortung der Apothekenleitung für den Personaleinsatz in der Apotheke Rechnung und stellt zudem sicher, dass PTA mit den konkreten Gegebenheiten und den Abläufen in der betreffenden Apotheke hinreichend vertraut sind. Zudem darf das Apothekenpersonal nach § 3 Abs. 1 ApBetrO nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden. Stellt die Apothekenleiterin/ der Apothekenleiter nach einem Jahr fest, dass die erforderliche Zuverlässigkeit der PTA noch nicht gegeben ist, muss der Zeitraum der Tätigkeit verlängert werden.

Die/der PTA hat im Rahmen der Beratungsbefugnis bereits die Erlaubnis, GKV-Rezepte ohne vorherige Vorlage bei dem zur Vertretung berechtigten Personal zu beliefern und die Rezepte abzuzeichnen.

Dies ist im Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke dokumentiert. Muss das QMS wegen des PTA-Reformgesetzes angepasst werden?

Sofern Sie die Befugnisse der PTA nicht über die Abgabe und das Abzeichnen von GKV-Rezepten ohne vorherige Vorlage bei dem zur Vertretung berechtigten Personal ausgeweitet werden soll, muss das QMS nicht geändert werden. Beabsichtigt die Apothekenleitung, von der Möglichkeit, weitere pharmazeutische Tätigkeiten von PTA unbeaufsichtigt ausführen zu lassen, Gebrauch zu machen, müssen Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeit, für die die Pflicht der Beaufsichtigung entfällt, schriftlich oder elektronisch vom Apothekenleiter festgelegt werden. Vorher ist die/der betreffende PTA schriftlich anzuhören (§ 3 Abs. 5 b ApBetrO).

Wie muss sich die Apothekenleitung sich verhalten, wenn PTA nicht mehr die Voraussetzungen für eine Erweiterung ihrer Befugnisse erfüllen, sie bspw. nicht mehr über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer verfügen?

In diesem Fall entsteht die Pflicht zur Beaufsichtigung erneut. Die Festlegung der Befugnisse nach § 3 Abs. 5 b ApBetrO ist nach schriftlicher Anhörung des/ der betroffenen PTA entsprechend anzupassen.