Kontakt

Panagiota Fyssa

Panagiota Fyssa

Tel.: 0511 39099-58
Fax: 0511 39099-36

Kontaktformular

  • Öffentlichkeitsarbeit

Auf Antrag bei der Krankenkasse

Befreiung von der Rezeptgebühr möglich

Hannover, 06.11.2018 – Wer dauerhaft verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, sollte durch die anfallenden Rezeptgebühren nicht übermäßig finanziell belastet werden. Um dies sicherzustellen, gilt eine Höchstgrenze bis zu der die Gebühren vom Patienten übernommen werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, können sich Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Lagen die Zuzahlungen zum Zeitpunkt der Befreiung bereits über der Belastungsgrenze, werden diese auch rückwirkend erstattet, erklärt die Apothekerkammer Niedersachsen.

Grenze richtet sich nach dem Einkommen
Sobald der Eigenanteil der gesetzlichen Zuzahlungen wie Rezeptgebühren, Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha und anderes die Belastungsgrenze übersteigt, können Patienten einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Diese Grenze wird individuell berechnet. Sie richtet sich nach dem Haushalts-Bruttoeinkommen wie zum Beispiel dem Gehalt oder der Rente. Die Belastungsgrenze für alle im Haushalt lebenden Personen liegt jährlich bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte. Für Patienten, die von einer chronischen Krankheit betroffen sind, gilt eine Grenze von einem Prozent des Bruttoeinkommens.

Befreiung nur mit Quittung
Neben Einkommensnachweisen werden zur Befreiung die Belege und Quittungen über geleistete Zuzahlungen benötigt. Besonders wichtig ist dabei, dass die Belege immer den korrekten und vollständigen Namen des Versicherten enthalten. Gerne sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Apotheke vor Ort behilflich, die richtigen und vollständigen Belege zu sammeln und zusammenzustellen. Patienten mit Stammapotheke und Kundenkarte haben jederzeit die Möglichkeit, eine Auflistung ihrer Zuzahlungen erstellen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Patienten mit der Speicherung ihrer Arzneimitteldaten einverstanden sind.

Befreiung ist auch im Vorfeld möglich
Einige Patienten wie zum Beispiel chronisch Kranke wissen bereits im Vorfeld, dass ihre Zuzahlungen regelmäßig über der Belastungsgrenze liegen. Diese Patienten haben die Möglichkeit, den entsprechenden Grenzbetrag im Voraus an ihre Krankenkasse zu entrichten und im Anschluss eine Befreiung zu erhalten. Das langwierige Sammeln von Quittungen und Belegen entfällt in diesem Fall. Die sogenannten Mehrkosten werden von der Zuzahlungsbefreiung im Übrigen nicht berührt: Liegt der Preis eines Medikaments über dem von der Krankenkasse erstatteten Festbetrag, muss der Patient weiterhin für die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis aufkommen.

Der Apothekerkammer Niedersachsen gehören rund 7.000 Mitglieder an. Der Apotheker ist ein fachlich unabhängiger Heilberufler. Der Gesetzgeber hat den selbstständigen Apothekern die sichere und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln übertragen. Der Beruf erfordert ein vierjähriges Pharmaziestudium an einer Universität und ein praktisches Jahr. Dabei erwirbt der Studierende Kenntnisse in pharmazeutischer Chemie und Biologie, Technologie, Pharmakologie, Toxikologie und Klinische Pharmazie. Nach dem Staatsexamen erhält er eine Approbation. Nur mit dieser staatlichen Zulassung kann er eine öffentliche Apotheke führen. Als Spezialist für Gesundheit und Prävention berät der Apotheker seriös und unabhängig. Er begleitet den Patienten fachlich, unterstützt ihn menschlich und hilft ihm so, seine Therapie im Alltag umzusetzen.

Pressekontakt der Apothekerkammer Niedersachsen:
AzetPR
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 / 41 32 700, info@azetpr.com

Apothekerkammer Niedersachsen
Anja Hugenberg
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
Telefon: 0511 39099-0
Fax:       0511 39099-36
www.apothekerkammer-nds.de

Bildnachweis: Fotolia/ © pix4U