Notdienstbereitschaft und Arbeitszeit
Nach der Regelung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die Notdienstbereitschaft als normale Arbeitszeit. Daher darf die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Notdienst höchstens 10 Stunden betragen und innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach der werktäglichen Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von 11 Stunden anschließen (§ 5 ArbZG). Insoweit darf im Anschluss an einen Arbeitstag nicht noch der Notdienst wahrgenommen werden.
Von diesen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Dieser kann regeln, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich hinaus verlängert werden kann, wenn in erheblichem Umfang ein Bereitschaftsdienst anfällt. Darüber hinaus kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Von diesen Möglichkeiten wird im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Gebrauch gemacht. So ist nach § 5 BRTV im Anschluss an einen „normalen“ Arbeitstag ein Notdienst zulässig. Darüber hinaus legt der BRTV den Ausgleichszeitraum auf 12 Monate und die Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) fest, die in diesem Zeitraum von 12 Monaten werden darf, mithin 2112 Stunden in 12 Monaten. |