Unterbrechung der praktischen Ausbildung
Nach § 4 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) werden auf die praktische Ausbildung Unterbrechungen bis zu den durch den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter festgelegten Urlaubszeiten (35 Tage) angerechnet. Jede über den tariflich zulässigen Erholungsurlaub hinausgehende Unterbrechung, also z. B. Krankheit oder Beurlaubung führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildung.
Begleitender Unterricht ist Arbeitszeit, die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeutinnen oder Pharmazeuten im Praktikum stellt daher keine Unterbrechung der Ausbildung dar.
Hinweis
Unterbrechung der Ausbildung
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Kontakt
Moritz Lange
Landesprüfungsamt
Staatsexamina
praktische Ausbildung und Approbation
Telefonsprechzeiten: werktags 09.00 bis 12.00 Uhr
Tel.: 0511 39099-87
Dimitrios Kosseoglou
Landesprüfungsamt
Staatsexamina
praktische Ausbildung und Approbation
Telefonsprechzeiten: montags, mittwochs und freitags 09.00 bis 10.00 Uhr
Tel.: 0511 39099-79