Unterbrechung der praktischen Ausbildung

Nach § 4 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) werden auf die praktische Ausbildung Unterbrechungen bis zu den durch den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter festgelegten Urlaubszeiten (35 Tage) angerechnet. Jede über den tariflich zulässigen Erholungsurlaub hinausgehende Unterbrechung, also z. B. Krankheit oder Beurlaubung führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausbildung.

Begleitender Unterricht ist Arbeitszeit, die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeutinnen oder Pharmazeuten im Praktikum stellt daher keine Unterbrechung der Ausbildung dar.

Hinweis

Unterbrechung der Ausbildung

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Kontakt

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Landesprüfungsamt
Staatsexamina
praktische Ausbildung und Approbation

Tel.: 0511 39099-87

Dimitrios Kosseoglou
Landesprüfungsamt
Staatsexamina
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Tel.: 0511 39099-79