Notdienstportal

zurück Ob im Akutfall oder zur Planung: Hier finden Sie einen schnellen und zuverlässigen Überblick über die aktuell dienstbereiten Apotheken.

Für Patientinnen und Patienten: Hier finden Sie jederzeit die Apotheke in Ihrer Nähe, die Notdienst hat. Mit wenigen Klicks erhalten Sie tagesaktuelle Informationen zum Standort und zur Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheken – damit Sie im Notfall schnell versorgt sind.

Für Apotheken: Apotheken können ihre individuellen Notdienstpläne einsehen. Das Portal dient als zentrale Informationsplattform und unterstützt Sie bei der Übersicht und Organisation der Notdienste.

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Notdienst­bereitschaft und Arbeitszeit

Nach der Regelung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die Notdienstbereitschaft als normale Arbeitszeit. Daher darf die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Notdienst höchstens 10 Stunden betragen und innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach der werktäglichen Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von 11 Stunden anschließen (§ 5 ArbZG). Insoweit darf im Anschluss an einen Arbeitstag nicht noch der Notdienst wahrgenommen werden.

Von diesen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Dieser kann regeln, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich hinaus verlängert werden kann, wenn in erheblichem Umfang ein Bereitschaftsdienst anfällt. Darüber hinaus kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Von diesen Möglichkeiten wird im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Gebrauch gemacht. So ist nach § 5 BRTV im Anschluss an einen „normalen“ Arbeitstag ein Notdienst zulässig. Darüber hinaus legt der BRTV den Ausgleichszeitraum auf 12 Monate und die Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) fest. Die Jahresarbeitszeit darf mithin 2112 Stunden nicht überschreiten.

Diese tarifrechtliche Regelung gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, denen der BRTV zugrunde liegt. Voraussetzung ist insoweit, dass entweder beide Parteien Mitglied der entsprechenden Tariforganisationen sind oder im Arbeitsvertrag der BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart worden ist. Ist eine solche Regelung für das Arbeitsverhältnis nicht getroffen, kommt § 5 BRTV nicht zur Anwendung. In diesem Fall gelten für den Apothekeninhaber die Regelungen des ArbZG. Denkbar ist, dass der Apothekeninhaber die Regelungen des § 5 BRTV durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter vereinbart. Verweigert der Mitarbeiter die Zustimmung, kann der Arbeitsvertrag nur über eine Änderungskündigung unter Wahrung der individuell vereinbarten Kündigungsfristen erreicht werden

FAQ

Worin unterscheidet sich die digitale von der manuellen Notdienstverplanung?

Die Apotheken in Niedersachsen sind bis zum 31. Dezember 2026 in Notdienstkreise zusammengeschlossen und nehmen überwiegend in einer Gruppe in einem regelmäßigen Rhythmus den Notdienst wahr. Ab 1. Januar 2027 sind die Notdienstkreise aufgelöst. Die Apotheken werden über ein algorithmenbasiertes System zum Notdienst eingeteilt. Dieses basiert auf der Geocodierung aller Apothekenstandorte und dem Aufbau einer Entfernungsmatrix. Bei diesem Plan handelt es sich um einen arrhythmischen Plan, der eine unregelmäßige Diensteinteilung für die Apotheken mit sich bringt. Die bisherigen Ergänzungs- und Teildienste entfallen.

Wann werden die Pläne aufgestellt?

Die Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber erhalten die Notdienste ihrer Apotheken für das komplette Jahr 2027 Anfang des vierten Quartals 2026. Mit dem Planentwurf wird eine Frist mitgeteilt, innerhalb der die Notdienste getauscht werden können (sogenannte Vorabtausch-Phase). Dabei wird ein Kreis an Tauschapotheken, die entfernungsbedingt infrage kommen, tagesaktuell vorgegeben. Im Anschluss werden die Pläne durch die Kammer finalisiert und die Apotheken erhalten ihre verbindlichen Notdienstanordnungen, voraussichtlich im November 2026.

Was ist die Vorabtausch-Phase?

Nach Bekanntgabe des vorläufigen Notdienstplanes können die Apotheken innerhalb eines definierten Zeitraums ihre vorläufig zugewiesenen Notdienste tauschen. Das hat den Vorteil, dass die Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber in dieser Phase beispielsweise Betriebsurlaub planen und in die Zeit des Betriebsurlaubs fallende Notdienste mit ihren Kolleginnen und Kollegen tauschen können. Die Anträge auf Notdiensttausche werden kostenlos geprüft. Entsprechen sie den Vorgaben, werden sie im abschließenden Notdienstplan hinterlegt, der mit der Notdienstanordnung verbindlich wird.

Wie lange dauert ein Notdienst und wann ist Dienstwechsel?

Ein Notdienst dauert 24 Stunden. Die Dienstbereitschaft beginnt künftig einheitlich jeweils um 8:30 Uhr und endet am nächsten Tag um dieselbe Zeit.

Was passiert bei einer unterjährigen Apothekenschließung?

Wenn eine Apotheke während des Jahres beziehungsweise nach Freigabe des finalen Notdienstplanes für das neue Jahr schließt, werden die Notdienste dieser Apotheke auf die umliegenden Apotheken verteilt, die nach den Entfernungsparametern infrage kommen.

Was passiert bei einer unterjährigen Apothekenneueröffnung?

Neugegründete Apotheken haben wie bisher die Möglichkeit, für drei Monate von der Dienstbereitschaft befreit zu werden. Danach werden sie in den Notdienst integriert und erhalten für das bestehende Jahr ihre Notdiensttermine.

Welche Kriterien wurden der Planerstellung zugrunde gelegt?

Der Entfernungsrichtwert beträgt 25 Straßenkilometer zur nächsten notdienstbereiten Apotheke. In Großstädten und mittelgroßen Städten ist je nach Größe der Stadt, Anzahl der Apotheken sowie der örtlichen Besonderheiten eine individuelle tägliche Mindestanzahl an Apotheken zur Dienstbereitschaft festgelegt. Teilweise ist die Anzahl an dienstbereiten Apotheken an Wochentagen / Wochenendtagen unterschiedlich. Der einheitliche Dienstbeginn erfolgt künftig um 8:30 Uhr. Die Erholungsphase zwischen den einzelnen Notdiensten beträgt mindestens einen Tag. Auch sind Apotheken im Filialverbund nie an demselben Tag zum Notdienst eingeteilt. Für die Feiertagsgerechtigkeit werden Apotheken nicht zwei Jahre in Folge zu denselben Feiertagsdiensten eingeteilt, berücksichtigt werden dabei auch Heiligabend und Silvester sowie Ostersonntag und Pfingstsonntag. Ferner finden Samstage und Sonntage Berücksichtigung als »ein Wochenende«.

Sind die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken weiterhin anzuzeigen?

Unverändert haben die nicht dienstbereiten Apotheken für Patientinnen und Patienten sowie Kundinnen und Kunden an deutlich sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen. Dazu gehört es, den Namen und die vollständige Adresse von mindestens zwei nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken zu nennen. Nicht ausreichend ist es, QR-Codes anzubringen, mit denen der Standort der nächsten dienstbereiten Apotheke mit einem Smartphone bestimmt werden kann, da nicht alle Patientinnen und Patienten ein Smartphone griffbereit haben, um sich an der Apotheke über die nächstgelegene Notdienstapotheke zu informieren. Gern dürfen QR-Codes als zusätzlicher Service angegeben werden.

Was sind im neuen Notdienstsystem Partnerapotheken und Stellvertreterapotheken?

Partnerapotheken sind Apotheken, die gleichzeitig, das heißt am selben Tag gemeinsam, eingeteilt sind. Stellvertreterapotheken sind Apotheken, die eine bestimmte Apotheke an einem bestimmten Tag vertreten können. Stellvertreterapotheken sind damit die Apotheken, mit denen eine Apotheke an einem konkreten Tag den Notdienst tauschen kann.

Ist es nach verbindlicher Planaufstellung noch möglich, mit einer Kollegin oder einem Kollegen Notdienste zu tauschen oder einzelne Notdienste zu übernehmen beziehungsweise auf eine andere Apotheke zu verlagern?

Notdiensttausche sind weiterhin möglich. Für Notdienständerungsanträge (Notdiensttausche oder -übernahmen) wird ein Portal im internen Mitgliederbereich der Website eingerichtet, über das die möglichen Stellvertreterapotheken vorgegeben werden, mit denen ein Notdiensttausch abgesprochen werden kann. Die Stellvertreterapotheken können dabei tagesaktuell variieren, dies liegt unter anderem daran, dass die Verplanung arrhythmisch erfolgt und jeden Tag andere Apotheken dienstbereit sind.

Wie wird eine Notdienständerung beantragt?

Die Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen das Datum des Notdienstes, den sie nicht wahrnehmen können, und ihre Mitgliedsnummer, die unter anderem auf den Notdienstanordnungen vermerkt ist. Im Portal werden dann für den jeweiligen Tag, an dem der Notdienst getauscht werden soll, die sogenannten Stellvertreterapotheken angezeigt. Mit diesen kann dann wahlweise Kontakt aufgenommen und eine Notdienständerung, gegebenenfalls mit einem Rücktausch, abgestimmt werden. Dann werden die Daten im Notdienständerungsportal vermerkt. Nach Übermittlung des Änderungsantrages über prüft die Kammer diesen und genehmigt dann die Änderung des Notdienstplanes. Die betroffenen Tauschpartnerapotheken erhalten per E-Mail eine Bestätigung, sofern alle Vorgaben eingehalten sind.

Fallen für Notdienständerungen Gebühren an?

Auch nachdem der Notdienstplan verbindlich aufgestellt ist, sind Notdienständerungen möglich, ohne dass dafür Gebühren erhoben werden. Die Kammer prüft und genehmigt Notdienständerungen unentgeltlich. Änderungen sollen aber die Ausnahme bleiben und auf wichtige Gründe beschränkt sein, damit die Pläne ihre Verbindlichkeit behalten.

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