Pharmazeutische Prüfung und die Approbation
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Bei dem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung, die nach einem Studium der Pharmazie von zwei Jahren bzw. vier Semestern (Mindeststudienzeit) abgelegt werden kann. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich mit den im Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen und Nachweisen einzureichen und muss spätestens bis zum 10. Januar (Märztermin) oder bis zum 10. Juni (Augusttermin) in der vorgeschriebenen Form bei der Apothekerkammer Niedersachsen – Landesprüfungsamt – vorliegen.
Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Allgemeine, anorganische und organische Chemie
- Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
- Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
- Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 12 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen.
Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt.
Die folgenden Angaben gelten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt: Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung jederzeit zurücknehmen. Über die Zulassung wird nicht vor Ablauf der Nachreich-Frist entschieden.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht rechtzeitig einreicht,
- der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO).
Wenn Sie bis zu dem angegebenen Nachreichtermin nicht alle Unterlagen vollständig eingesendet haben, teilen Sie uns bitte mit, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen (schriftlich oder per Fax). So können Sie mithelfen, unnötigen Verwaltungsaufwand (Erteilung eines förmlichen Bescheides) zu vermeiden. Gemäß § 12 Absatz 3 AAppO wird die Ladung zur Prüfung dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
Famulatur
Bei der Meldung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine achtwöchige Famulatur nachzuweisen. Hierzu ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 zur Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorzulegen. Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers ganztägig abzuleisten.
Eine Ableistung der Famulatur vor Beginn des Pharmaziestudiums ist nicht möglich.
Mindestens vier Wochen sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten.
Die restlichen vier Wochen können auch wahlweise in
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- der pharmazeutischen Industrie,
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abgeleistet werden.
Die o.g. vierwöchige Tätigkeit als Famulus kann auch in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeleistet werden, sofern es sich um vergleichbare Einrichtungen handelt. Bitte beachten Sie, dass eine Tätigkeit in Nichtmitgliedstaaten der EU nicht möglich ist. Sie sollten vor Beginn Ihres Auslandsaufenthalts beim zuständigen Landesprüfungsamt die Zusage der entsprechenden Einrichtung vorlegen, um bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung evtl. Schwierigkeiten vorzubeugen, die zu einer Versagung der Zulassung führen könnten.
Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Die Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinander liegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom Landesprüfungsamt bestellten Prüfungskommission an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig abgelegt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen geprüft (vgl. § 11 AAppO ). Sie können bei Abgabe des Antrages eine/n Prüfungspartner/in angeben.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- Pharmazeutische / Medizinische Chemie
- Pharmazeutische Biologie
- Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Klinische Pharmazie
Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 zur Approbationsordnung für Apotheker festgelegten Prüfungsstoff abgestellt werden.
Die Prüfungen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine werden im Einvernehmen mit der Hochschule jeweils variabel festgesetzt.
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird man nicht automatisch zugelassen. Pharmazeuten im Praktikum müssen bei der Apothekerkammer Niedersachsen – Landesprüfungsamt - einen Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in der vorgeschriebenen Form stellen.
Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das Zeugnis über das Bestehen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes
- die Bescheinigung über die praktische Ausbildung bzw. eine vorläufige Bescheinigung über die praktische Ausbildung (sofern die Ausbildung bei Anmeldung noch nicht abgeschlossen ist)
- Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
Der Dritte Prüfungsabschnitt wird mündlich vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder von der Apothekerkammer Niedersachsen – Landesprüfungsamt- bestellt werden.
Die Prüfungstermine werden durch das Landesprüfungsamt in Absprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegt.
Die Prüfung dauert für einen Prüfling zwischen einer halben und einer Stunde und umfasst sowohl die Pharmazeutische Praxis als auch spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Der Prüfungsstoff ist in der Approbationsordnung festgelegt.
Wenn der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat, gilt der Dritte Prüfungsabschnitt als bestanden. Dem Prüfling wird noch am Prüfungstag mitgeteilt, ob er die Prüfung bestanden hat. Über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts wird durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und die gesamte Pharmazeutische Prüfung ausgestellt.
Für den Dritten Prüfungsabschnitt und die Erteilung der Approbation ist laut Approbationsordnung das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem der Pharmazeut im Praktikum zuletzt Pharmazie studiert hat. Ausnahmen aus wichtigem Grund können zugelassen werden.
Teilnahme als Zuhörer einer Prüfung
Es besteht die Möglichkeit, als Beobachter bzw. Zuhörer an einer mündlichen Prüfung teilzunehmen (AAppO § 11, Abs. 5).
Im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Prüfling damit einverstanden ist. Schriftliche Aufzeichnungen der Zuhörer während der Prüfung sind nicht zulässig.
Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit von der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wer an einer Prüfung als Zuhörer teilnehmen möchte, wende sich bitte an das Landesprüfungsamt der Apothekerkammer Niedersachsen, Tel. 0511 39099-87 oder -79.
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Ausfertigungsdatum: 19.07.1989
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Aktuelle Bekanntmachungen | Anträge auf Zulassung
Bekanntmachung. Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2026
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Antrag. Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
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Bekanntmachung. Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2026
PDF 85 kB
Bekanntmachung. Prüfungszeitraum sowie Reihenfolge vorgesehener Fachprüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2026
PDF 72 kB
Antrag. Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
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Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2026
PDF 87 kB
Antrag. Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
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