Genehmigung von Versorgungsverträgen

Heime

Die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch Apotheken ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig.

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 12 a Apothekengesetz (ApoG) festgelegt und in der Regel in die Formularverträge der Fachverlage eingearbeitet. Soweit sich alle Bewohner eines Heimes selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, bedarf es keines Vertrages. Eine Heimversorgung im Wege des Versandes ist nicht zulässig.

Teilen sich mehrere Apotheken die Versorgung eines Heimes, bedürfen alle eines Vertrages. In diesem Fall muss der Verantwortungsbereich der jeweiligen Apotheke klar festgelegt sein. Aus Gründen der langfristigen Betreuung der Heimbewohner ist eine sektorale Aufteilung der Versorgungsbereiche gegenüber einem turnusmäßigen Wechsel vorzuziehen.

Zur Genehmigung sind die unterschriebenen Verträge dreifach im Original vorzulegen.

Krankenhäuser

Die Versorgung von Krankenhäusern ist nur nach erfolgter Genehmigung eines Versorgungsvertrages zulässig. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 ApoG festgelegt.

Wegen der Vielzahl der möglichen Konstellationen erfolgt eine individuelle Bearbeitung durch die Abteilung.

Kontakt

Stefan Willeke
Apotheker
Abteilungsleiter der Apotheken- und Berufsaufsicht

Tel.: 0511 39099-84

Anja Freund-Karkutsch
Apothekerin

Tel.: 0511 39099-90

Dr. Bernhard Groyen
Apotheker

Tel.: 0511 39099-24

Nicole Henke
Apothekerin

Tel.: 0511 39099-88

Eva Maag
Apothekerin

Tel.: 0511 39099-98

Dr. Andrea Surmann
Apothekerin

Tel.: 0511 39099-61

Katrin Künnemann
Weser-Ems/Lüneburg
Apothekenbetriebserlaubnisse
Besichtigungsabwicklung
Heimversorgungsverträge

Tel.: 0511 39099-81

Martin Schinowski
Hannover-Braunschweig
Apothekenbetriebserlaubnisse
Besichtigungsabwicklung
Heimversorgungsverträge

Tel.: 0511 39099-82