Sozialversicherung und Altersvorsorge

zurück Studentenzeit ade – die oder der PhiP gilt in ihrem/ seinem praktischen Jahr als Arbeitnehmer, muss sich deshalb rechtzeitig exmatrikulieren und Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung entrichten. Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zuständig. Wie jeder Arbeitnehmer kann auch der junge Pharmazeut seine Krankenkasse frei wählen.

Jedes Kammermitglied und damit auch jede oder jeder Pharmazeut im Praktikum ist Pflichtmitglied im kammereigenen Versorgungswerk (sofern bei der Aufnahme das 60. Lebensjahr noch nicht beendet ist). Zusätzlich ist jeder PhiP Pflichtmitglied der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Auf diese Mitgliedschaft kann innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Beschäftigung als PhiP verzichtet werden. Statt der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt dann die Apothekerversorgung die Altersvorsorge. Voraussetzung dafür ist, dass die Personalmeldung unverzüglich nach Beschäftigungsbeginn bei der Kammer eingereicht wird, weil erst dann die Kammer die/ den PhiP bei der Apothekerversorgung melden kann.

Übergangszeit zwischen Praktikum und 3. Prüfungsabschnitt

Die Zeit nach dem Ende des Praktikums bis zum Dritten Prüfungsabschnitt gehört nicht mehr zur praktischen Ausbildung. Deshalb ergibt sich eine etwas „kniffelige“ Versicherungssituation: die oder der Auszubildende arbeitet nicht mehr sozialversicherungspflichtig und ist deshalb auch nicht mehr versichert. Auskunft über den Versicherungsschutz für diese Zeit „dazwischen“ erteilen die Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen und die Apothekerversorgung.

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Hinweis

Absicherung der Pharmazeutinnen und Pharmazeuten nach dem Praktikum

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Apothekerversorgung Niedersachsen

Bei Fragen und Wechsel ist die Apothekerversorgung zuständig.