Apothekerin und Apotheker in spe –
Tipps für PhiP und deren Ausbilder

zurück Angehende Apothekerinnen und Apotheker absolvieren nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein einjähriges Praktikum. Als Pharmazeutin oder Pharmazeut im Praktikum (PhiP) sind sie zwar keine Studierenden mehr aber sie stehen noch mit einem Bein in der Ausbildung und mit dem anderen bereits im Berufsleben.

Hier erfahren PhiP und deren Ausbilderinnen oder Ausbilder, worauf sie achten sollten, um gut durch das gemeinsame Jahr zu kommen.

Auswahl der Ausbildungsstätte und Bewerbung

Jede oder jeder Pharmazeut im Praktikum (PhiP) sucht sich ihre/ seine Ausbildungsapotheke selbst aus.

Da jedoch jeder PhiP andere Schwerpunkte setzt, muss eine Ausbildungsapotheke, die für den einen die „richtige“ ist, nicht unbedingt für jeden Praktikanten die „richtige“ Ausbildungsapotheke sein. Es sollte deshalb vor Beginn der praktischen Ausbildung überlegt werden, was von der Ausbildung und damit von der Ausbildungsapotheke erwartet wird. Wer das geklärt hat, kann mit der Suche beginnen.

Für die Bewerbung in einer öffentlichen Apotheke ist es meist ausreichend, wenn man sich dort ein halbes Jahr vor Beginn persönlich vorstellt und ein kurzes Gespräch mit der Ausbildungsleiterin oder dem Apothekenleiter führt. In Krankenhausapotheken und besonders in der pharmazeutischen Industrie wird in der Regel eine schriftliche Bewerbung erwartet.

Wenn eine Ausbildungsstätte in die engere Wahl genommen wurde, kann es sinnvoll sein, eine Probetätigkeit für wenige Tage zu vereinbaren, um die Abläufe eines Arbeitstages zu beobachten und die verschiedenen apothekenspezifischen Aspekte kennen zu lernen.

Eine Liste aller niedersächsischen Apotheken, die Praktikumsstellen für PhiP anbieten, finden Sie auf unserer Website.

Einstellungsgespräch und Ausbildungsvertrag

Ist die erste Hürde genommen und ein Einstellungsgespräch vereinbart, sollten Ausbilder und angehende Praktikantin oder Praktikant über die Ziele der praktischen Ausbildung, über Erwartungen und Anforderungen sprechen. Sinnvoll ist durchaus, einen Probetag zu vereinbaren, um sich vor Vertragsabschluss besser kennenzulernen.

Vertrauen ist gut, ein Vertrag ist besser. Die Apothekerkammer rät, die Ausbildungsbedingungen auf jeden Fall vertraglich zu regeln und schriftlich zu formulieren. Allerdings gibt es keine Standardverträge für das Praktikum außerhalb der öffentlichen Apotheke, weil die Verträge in der Industrie und für Krankenhausapotheken meist an andere Tarifverträge angelehnt sind.

Ein Praktikumsvertrag sollte den Inhalten der Approbationsordnung (AAppO) entsprechen und mindestens diese Punkte enthalten:

  • Namen und Adressen der Vertragspartner
  • Ziel der Anstellung (Ausbildung zur Apothekerin/ zum Apotheker im Rahmen der AAppO)
  • Ausbildungsdauer
  • Kündigungsrecht/Probezeit
  • Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
  • Weisungsrecht
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Vergütung
  • Arbeits- und Urlaubszeiten

 

Ausbildungsvergütung und Arbeitszeiten

Ausbildungsvergütung und Arbeitszeiten in der Apotheke sind durch den Tarifvertrag für Apotheker, geschlossen zwischen ADEXA – Die Apothekengewerkschaft und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken, geregelt. Momentan beträgt die für eine Anstellung in Vollzeit notwendige Arbeitszeit 39,0 Stunden je Woche, der Urlaubsanspruch 35 Werktage (nach vierjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 36 Werktage), jeweils bezogen auf sechs Werktage je Woche.

Laut Gehaltstafel vom 1. Januar 2026 erhalten Pharmazeuten im Praktikum während ihrer Ausbildungszeit in öffentlichen Apotheken bis zum 31. Dezember 2026 eine Ausbildungsvergütung, die 1.133,– € jeweils monatlich brutto (bei 39 Std. wöchentlich) beträgt.

Der Tarifvertrag ist nur dann als Mindeststandard verpflichtend, wenn beide Vertragspartner, d. h. Arbeitgeber als auch Praktikant, Mitglieder der verhandelnden Organisationen sind. Sollte der Tarifvertrag nicht verpflichtend gelten, so kann er doch als Richtschnur dienen, wobei bessere Regelungen immer möglich sind.

Unabhängig von obigem ist die Praktikantin oder der Praktikant für die Dauer des begleitenden Unterrichts, der verpflichtend zu besuchen ist und von den Apothekerkammern veranstaltet wird, unter Gehaltsfortzahlung freizustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Praktikantin oder der Praktikant tätig ist.

Nähere Informationen zum Tarifvertrag erhalten Sie bei der zuständigen Gewerkschaft ADEXA.

Ausbildungsbescheinigungen und Ausbildungsausweis

Die Apothekerkammer Niedersachsen stellt Pharmazeuten im Praktikum einen Ausbildungsausweis, z. B. zur Vorlage bei Behörden, für die Zeit bis zum Bestehen des 3. Staatsexamens aus. PhiP, die ihr zweites Staatsexamen in Niedersachsen absolviert haben, erhalten diesen automatisch. PhiP, die in anderen Bundesländer studiert haben, können einen Ausbildungsausweis mithilfe des Stammdatenblatts für Pharmazeuten im Praktikum bei der Kammer anfordern.

Weitere Bescheinigungen, z. B. Berechtigungsnachweise für den Erwerb von Schülerzeitkarten, können bei der Apothekerkammer ebenfalls angefordert werden.

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Tipps für Ausbildende und PhiP. Informationsblatt

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Verena Knop
Apothekerin
Leitung Ausbildung
AMTS/ ATHINA
Arzneimittelinformation

Tel.: 0511 39099-54

Wera Holthaus
Organisation ATHINA
Fortbildung
Begleitender Unterricht PhiP

Tel.: 0511 39099-57