Allgemeine Bestimmungen
Die einjährige praktische Ausbildung der Pharmazeuten im Praktikum beginnt nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium, d. h. nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Die ganztägige praktische Ausbildung muss für mindestens sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke stattfinden, die keine Zweigapotheke ist. Die weiteren sechs Monate dürfen wahlweise in einer öffentlichen Apotheke oder auch in einem anderen Tätigkeitsfeld abgeleistet werden z. B. in: Während der praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptamtlich an der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Da der Pharmazeut im Praktikum zum pharmazeutischen Personal in Ausbildung zählt, darf er nur unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten ausüben. Er hat keine Befugnis zur Vertretung oder zum Notdienst.
Bescheinigung über die praktische Ausbildung |
Kontakt
Moritz Lange
Tel.: 0511 39099-87
Fax: 0511 39099-68
Dimitrios Kosseoglou
Tel.: 0511 39099-79
Fax: 0511 39099-68