Tipps für die Kandidatur und die Wahl

Kandidieren und gestalten: Wie kann ich mich aktiv an den Kammerwahlen beteiligen und die berufliche Selbstverwaltung mitgestalten? Welche Wahlkreise gibt es und wer darf wählen? In unseren FAQ finden Sie weitere Informationen, wie zu den Aufgaben der Delegierten. Wir beantworten auch, ob es Aufwandsentschädigungen gibt und was passiert, wenn eine Kandidatur nicht aufrechterhalten werden kann.

Warum soll ich wählen?

Die Apothekerinnen und Apotheker stärken die demokratische Selbstverwaltung, indem sie aktiv an den Kammerwahlen teilnehmen. Durch ihre Stimmabgabe gestalten sie das Fundament der beruflichen Selbstverwaltung. Es ist wichtig, dass Apothekerinnen und Apotheker bereit sind, Ämter zu übernehmen und damit ihre Standesvertretung und ihre Selbstverwaltung aktiv mitgestalten.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder,  die im Wählerverzeichnis der Apothekerkammer Niedersachsen eingetragen sind. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis richtet sich in erster Linie nach dem Ort der beruflichen Tätigkeit. Die Mitglieder sind danach in dem Wählerverzeichnis gelistet, in dem ihre Arbeitsstätte, beispielsweise die Apotheke, liegt. Sind die Mitglieder nicht beruflich tätig, beispielsweise Rentner, dürfen sie trotzdem wählen. Sie sind in dem Wählerverzeichnis gelistet, zu dem der Wohnsitz gehört.

Wer wird gewählt und für wie lange?

Die Kammermitglieder wählen die Delegierten für die Kammerversammlung, die für fünf Jahre im Amt sind. Die Kammerversammlung ist das wichtigste Organ der Kammer. 80 Apothekerinnen und Apotheker aus Niedersachsen setzen sich ehrenamtlich für die Erfüllung der Kammeraufgaben ein. Die Kammerversammlung besteht aus 40 angestellten Apothekerinnen und Apothekern sowie 40 selbstständigen Apothekerinnen und Apothekern. Ein Hochschullehrer, der von der Technischen Universität Braunschweig benannt wird, ist als beratendes Mitglied dabei.

Ausschüsse und Arbeitskreise spielen eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben der Kammer. Die Berufsvertreterinnen und -vertreter können sich  nach ihren Interessen  in diesen Gremien aktiv einbringen. Die Kammerversammlung wählt die Ausschussmitglieder, die dann die Delegierten bei ihren vielfältigen Aufgaben unterstützen.

Neben den Kammerversammlungsmitgliedern können auch Nichtmitglieder als kooptierende Mitglieder in den Ausschüssen mitarbeiten.

Die Ausschüsse sind in Ressorts unterteilt:

  • Ausschuss für berufliche Aus- und Fortbildung
  • Finanzausschuss
  • Ausschuss für Krankenhausfragen
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  • Ausschuss für Rezeptsammelstellen und Dienstbereitschaft
  • Ausschuss für Weiterbildung

Welche Aufgaben haben die Delegierten?

Die Delegierten nehmen an den Sitzungen der Kammerversammlung teil, um wichtige Angelegenheiten zu diskutieren und Entscheidungen zu treffen, die Apothekerinnen und Apotheker betreffen. Dabei können sie Satzungen, Richtlinien oder andere Regelungen verabschieden, die an den Beruf anknüpfen, und sie entscheiden über den jährlichen Kammerbeitrag und den Haushalt, also darüber wofür die Mitgliedsgelder genutzt werden. Diese Tätigkeiten sind ehrenamtlich neben ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Kammerversammlung tagt zweimal jährlich, einmal im Frühling und dann im Herbst. Die Sitzungen finden regelmäßig in Präsenz in Hannover meistens in einem zeitlichen Umfang von 10.00 bis 17.00 Uhr statt.

Die Delegierten, insbesondere der Vorstand, vertreten offiziell die Apothekerinnen und Apotheker gegenüber externen Organisationen, Regierungsstellen oder anderen Interessengruppen. Sie können die Positionen und Anliegen der Berufsgruppe auch in verschiedenen gesundheitspolitischen Gremien oder Arbeitsgruppen vertreten.

Die Hauptaufgabe der Delegierten in der Kammerversammlung einer Apothekerkammer besteht also darin, die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen zu vertreten, an der Entscheidungsfindung teilzunehmen, über wichtige Angelegenheiten zu diskutieren, Beschlüsse zu fassen die Mitglieder zu informieren und den Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen im eigenen Wahlkreis zu pflegen.

Außerdem hat die Kammerversammlung eine weitere wichtige Aufgabe. Die Kammerversammlungen der Apothekerkammern in Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt wählen alle fünf Jahre ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Delegiertenversammlung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Insgesamt gibt es 30 Delegierte in diesem Gremium, das für die Altersversorgung der Mitglieder zuständig ist.

Wie kann ich mich zur Wahl aufstellen?

Die Kammer führt für jeden Wahlkreis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten: das Wählerverzeichnis. Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur in dem Wahlkreis und in der Gruppe (selbstständig oder angestellt) kandidieren, in der sie auch im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie nicht wissen, zu welcher Gruppe sie gehören, schreiben Sie eine Mail an wahl@apothekerkammer-nds.de.

Um einen Wahlvorschlag einzureichen, fordern Sie das entsprechende Formular für den Wahlvorschlag und die Bewerbererklärung bei der Kammer an. Es gibt die Möglichkeit, sich in einem Wahlkreis mit ihren Kolleginnen und Kollegen abzustimmen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen.  Es kann für einen Wahlkreis auch mehrere Wahlvorschläge geben, sowohl mehrere Listen mit mehreren Wahlbewerberinnen und -bewerbern als auch Einzelvorschläge mit nur einem Wahlbewerber oder einer Wahlbewerberin. Bewerber müssen schriftlich und unwiderruflich ihre Zustimmung zur Kandidatur geben. Der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin, der/die für die Aufstellung der Wahlvorschläge die Federführung übernommen hat, reicht diese entweder schriftlich, elektronisch oder persönlich ein. Dabei sind auch die Bewerbererklärungen von allen Kandidatinnen und Kandidaten abzugeben.

Wird in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht, findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt.

Für welchen Wahlkreis kann ich kandidieren?

Kammermitglieder dürfen kandidieren und wählen in dem Wahlkreis, in dem sie arbeiten. Wenn sie nicht berufstätig sind, kandidieren und wählen sie in dem Wahlkreis, in dem sie wohnen.

Es gibt vier Wahlkreise. Diese Wahlkreise umfassen zusammen 20 Bezirksstellen.

Wahlkreis I – Hannover
Die Bezirksstellen sind Hameln-Pyrmont, Hannover, Hannover-Land, Hildesheim, Nienburg und Schaumburg.

Wahlkreis II – Braunschweig
Die Bezirksstellen sind Braunschweig, Göttingen, Goslar-Salzgitter und Northeim.

Wahlkreis III – Lüneburg
Die Bezirksstellen sind Celle, Lüneburg, Stade und Wolfsburg.

Wahlkreis IV – Weser-Ems
Die Bezirksstellen sind Aurich, Emden, Emsland, Oldenburg, Osnabrück und Wilhelmshaven-Friesland.

Darf ich Wahlwerbung machen?

Ja, Sie dürfen Wahlwerbung machen, sobald Sie sich zur Wahl aufgestellt haben. Der Wahlausschuss prüft in seiner Sitzung am 8. April 2024 die eingegangenen Wahlvorschläge und bereitet dann die Wahlunterlagen vor. Spätestens am 30. April werden diese an die Wahlberechtigten verschickt. Wenn Sie für die Kammerversammlung kandidieren und den Wählern Ihre berufspolitischen Ziele und wichtigsten Themen vorstellen möchten, nutzen Sie die Möglichkeit, sich bei ihren Wählerinnen und Wählern über die Website der Apothekerkammer vorzustellen. Die Wahlzeit endet am 13. Mai um 18 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass alle Nutzerinnen und Nutzer der Website Ihre Wahlwerbung einsehen können. Es wird keinen eingeschränkten Zugriff pro Wahlkreis geben.

Die Apothekerkammer wird Ihre Wahlwerbung ab dem 10. April 2024 im öffentlich zugänglichen Bereich der Kammerwebsite veröffentlichen. Wenn Sie sich zusätzlich oder stattdessen mit einem Brief bei Ihren Wählerinnen und Wählern vorstellen möchten, sollten Sie beachten, dass die Kammer aus Datenschutzgründen keine Adresslisten weitergeben darf, um beispielsweise die Aussendung von Wahlwerbung selbst zu organisieren.

Gibt es für die Sitzungen eine Aufwandsentschädigung?

Apothekerinnen und Apotheker, die sich in der berufspolitischen Gestaltung im Rahmen der apothekerlichen Selbstverwaltung engagieren, tun dies ehrenamtlich. Das bedeutet, dass sie für ihre Teilnahme an Sitzungen nicht im üblichen Sinn „entlohnt“ werden.

Allerdings erhalten die Delegierten der Kammerversammlung Aufwandsentschädigungen, die Auslagen wie Fahrtkosten und Ähnliches sowie einen finanziellen Ausgleich für den zeitlichen Ausfall der Berufstätigkeit umfassen.

Was geschieht mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht gewählt werden?

Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in die Kammersammlung gewählt wurden, werden auf die Nachrückerliste gesetzt. Wenn während der Legislaturperiode eine Delegierte oder ein Delegierter aus dem entsprechenden Wahlkreis aus der Kammerversammlung ausscheidet, rückt automatisch der die Kandidatin oder Kandidat mit den meisten Stimmen nach. Sie/er wird dann auch gefragt, ob er/sie das Mandat annehmen möchte.

Was passiert nach der Wahl?

Die konstituierende Sitzung der neu gewählten Kammermitglieder findet am 19. Juni 2024 in Hannover statt. In dieser Sitzung werden die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und weitere fünf Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse gewählt.