Erster Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung

Bei dem Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung, die nach einem Studium der Pharmazie von zwei Jahren bzw. vier Semestern (Mindeststudienzeit) abgelegt werden kann. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich mit den im Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen und Nachweisen einzureichen und muss spätestens bis zum 10. Januar (Märztermin) oder bis zum 10. Juni (Augusttermin) in der vorgeschriebenen Form bei der Apothekerkammer Niedersachsen – Landesprüfungsamt – vorliegen.

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird schriftlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Fächer:

  • Allgemeine, anorganische und organische Chemie
  • Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
  • Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
  • Grundlagen der pharmazeutischen Analytik

Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 12 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen.

Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt.

Die folgenden Angaben gelten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt: Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung jederzeit zurücknehmen. Über die Zulassung wird nicht vor Ablauf der Nachreich-Frist entschieden.

Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht rechtzeitig einreicht,
  2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO).

Wenn Sie bis zu dem angegebenen Nachreichtermin nicht alle Unterlagen vollständig eingesendet haben, teilen Sie uns bitte mit, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen (schriftlich oder per Fax). So können Sie mithelfen, unnötigen Verwaltungsaufwand (Erteilung eines förmlichen Bescheides) zu vermeiden. Gemäß § 12 Absatz 3 AAppO wird die Ladung zur Prüfung dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.

Alle wichtigen Anträge und Formulare zum Herunterladen finden Sie auch im Bereich Download.