Sozialversicherung während des praktischen Jahres

Während des praktischen Jahrs gelten Pharmazeuten im Praktikum als Arbeitnehmer, daher sind automatisch Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, die allerdings zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen werden. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung.

Für die Anmeldung zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung ist der Arbeitgeber zuständig. Die Krankenversicherung kann der Pharmazeut im Praktikum frei wählen. Eine private Krankenversicherung ist jedoch nicht möglich, auch wenn zuvor eine bestand.

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Pharmazeuten im Praktikum sind als Arbeitnehmer zunächst einmal Pflichtmitglied bei der "Deutsche Rentenversicherung Bund". Für die Anmeldung ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig.
In Niedersachsen werden Pharmazeuten im Praktikum gemäß Kammergesetz auch Mitglied der Apothekerversorgung Niedersachsen.

Pharmazeuten im Praktikum können innerhalb der ersten drei Monate eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der „Deutsche Rentenversicherung Bund“ beantragen. Hilfe für die Befreiung und die dafür notwendigen Unterlagen bietet die Apothekerversorgung Niedersachsen.

Für die Zeit nach der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb bis zum Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts bzw. der Erteilung der Approbation als Apotheker ist darauf zu achten, dass weiterhin Kranken- und Rentenversicherungsschutz besteht.

Wer sich für diese Zeit arbeitslos meldet und Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, erhält zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt. Wer sich nicht arbeitslos melden möchte, sollte sich daher unbedingt an seine Kranken- und Rentenversicherung wenden. In der Regel kann die bestehende Versicherung für die Übergangszeit zwischen Prüfung und Berufsantritt bei Zahlung eines Mindestbeitrages beibehalten werden.