Ortsübliche Schließzeiten / Mindestöffnungszeiten

Die Kammerversammlung hat in ihrer Sitzung am 22. November 2023 eine neue Regelung zu den Öffnungszeiten der Apotheken in Niedersachsen beschlossen. Ziel ist es, den Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern angesichts des Personalmangels mehr Spielräume bei der Gestaltung der Öffnungszeiten zu geben.

Ortsübliche Schließzeiten – Was galt bisher?
Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken grundsätzlich zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Der Gesetzgeber räumt der zuständigen Behörde die Befugnis ein, Befreiungen auszusprechen und u. a. ortsübliche Schließzeiten zu definieren. In deren Rahmen dürfen alle Apotheken geschlossen halten, ohne vorab hierfür eine Genehmigung beantragen zu müssen. Bisher sah die Allgemeinverfügung der Kammer vor, dass die Apotheken in Niedersachsen montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils sechs Stunden von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr und mittwochs und sonnabends jeweils drei Stunden von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet sind. Außerhalb dieser Zeiten waren sie von der Dienstbereitschaft befreit. Die jeweils nach dem geltenden Notdienstplan zum Notdienst eingeteilten Apotheken dürfen die ortüblichen Schließzeiten nicht in Anspruch nehmen, sondern sind durchgängig für 24 Stunden dienstbereit, wenn es nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche abweichende Regelung gibt.

Ortsübliche Schließzeiten – Was ist neu?
Mit der neuen Allgemeinverfügung soll eine maßvolle Flexibilisierung der Mindestöffnungszeiten ermöglicht werden. Sie sieht keine Reduzierung der bisherigen Mindestöffnungszeiten vor. Es bleibt in der Summe bei einer wöchentlichen Pflichtöffnungszeit von insgesamt 30 Stunden, wenn keine Schließungsgenehmigung für den Sonnabend erteilt ist. Allerdings gibt es mehr Spielräume bei der Gestaltung der Öffnungszeiten und damit auch für die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden.

Für alle Apotheken in Niedersachsen gelten mit der neuen Allgemeinverfügung folgende verbindliche Mindestöffnungszeiten:

montags, dienstags, donnerstags und freitags mindestens 6 Stunden zwischen 08.00 Uhr bis 18.30 Uhr
mittwochs und samstags mindestens 3 Stunden zwischen 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
24. und 31. Dezember
(wenn diese auf einen Werktag fallen)
mindestens 3 Stunden zwischen 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Danach darf eine Apotheke beispielsweise auch an einem Freitagnachmittag vor 18.00 Uhr schließen, wenn die Öffnungszeit von sechs Stunden gewährleistet bleibt. Möglich ist auch eine frühere Schließung der Apotheke an einzelnen Wochentagen, z. B. dienstags nach einer Öffnung von 8.00 bis 12:00 Uhr und.nachmittags von 15.00 bis 17.00 Uhr. Die Apotheke muss nicht sechs Stunden zusammenhängend
geöffnet sein.

Anzeige der neuen Öffnungszeiten
Apotheken, die nicht nur vorübergehend die ortsüblichen Schließzeiten nach der neuen Allgemeinverfügung Gebrauch machen wollen, haben dies der Kammer formlos anzuzeigen. Von einer nur vorübergehenden Flexibilisierung geht die Kammer bei Veränderungen bis zu einem Zeitumfang von zwei Monaten aus. Werden nur aus akutem, aber absehbar behebbarem Personalengpass oder aus sonstigen Gründen für eine Zeit von weniger als zwei Monate die Öffnungszeiten flexibel gestaltet, bedarf dies keiner Anzeige. Hintergrund der beschlossenen Anzeigepflicht ist, dass ein Überblick darüber behalten werden soll, wie sich die Öffnungszeiten der Apotheken in Niedersachsen gegebenenfalls verändern, um eruieren zu können, ob es Änderungsbedarf im Blick auf die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung bedarf und die Entwicklungen auch in die berufspolitische Arbeit einzubinden.

Schließung der Apotheken an Sonnabenden
Soll eine Apotheke sonnabends geschlossen werden, bedarf es unverändert eine Schießungsgenehmigung nach § 23 Abs. 2 ApBetrO. Eine solche wird erteilt, wenn die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sichergestellt ist. Gibt es in Orten mit mehreren Apotheken für einzelne bereits Genehmigungen und möchten weitere Apotheken sonnabends schließen, wird eine Schließungsgenehmigung mit Wechselregelung erteilt, so dass die Arzneimittelversorgung gewährleistet ist und die
Option der Schließung am Sonnabend von den Kolleginnen und Kollegen gleichmäßig in Anspruch genommen werden kann.

Schließung der Apotheken aus berechtigtem Grund
Ungeachtet der ortsüblichen Schließzeiten nach der Allgemeinverfügung werden Apotheken nach § 23 Abs. 2 ApBetrO auf Antrag im Einzelfall von der Pflicht zur Dienstbereitschaft befreit, wenn die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke gewährleistet ist. In Betracht kommen Betriebsferien oder sonstige berechtigte Gründe, wie Betriebsveranstaltungen, Inventur oder Umbaumaßnahmen der Apotheke, Krankheit und ähnliche individuelle Gründe.