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Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen zur Dienstbereitschaft

Die Apothekerkammer Niedersachsen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) Folgendes an:

Die öffentlichen Apotheken im Land Niedersachsen werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApBetrO zu folgenden Zeiten befreit:
1. montags bis sonnabends von 0.00 bis 9.00 Uhr
2. montags bis freitags von 12.00 bis 15.00 Uhr
3. montags bis freitags von 18.00 bis 24.00 Uhr
4. mittwochs 15.00 bis 24.00 Uhr
5. sonnabends von 12.00 bis 24.00 Uhr
6. sonn- und feiertags
7. am 24. und 31. Dezember von 0.00 bis 9.00 Uhr
   und von 12.00 bis 24.00 Uhr



Die Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung aufgrund der Anordnung der Apothekerkammer Niedersachsen verpflichtet sind.

Die Apotheken sind nicht zu einer Schließung während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung verpflichtet.

Soweit über die genannten Zeiten hinaus nach § 23 Abs. 2 ApBetrO Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Sie tritt am 1. April 2007 in Kraft.


 Notdienstbereitschaft und Arbeitszeit
 Ortsübliche Schließzeiten von Apotheken
 Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen zur Dienstbereitschaft


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Fon 0511 / 390 99-42
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