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Kammer erneut bestätigt - Zuzahlungsgutscheine rechtswidrig
Hannover, 3. Juli 2008 - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bewertete mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2008 die Herausgabe und Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln durch die Sanicare-Apotheke als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung.

Es bestätigte damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. März 2008 und darf damit auch als zweiter Etappensieg der Apothekerkammer Niedersachsen bewertet werden. Mit Info-Fax vom 8. April 2008 (1/08) informierten wir über den Rechtsstreit um die Zuzahlungsgutscheine und skizzierten darin die Verfahrensweise. Die Sanicare-Apotheke leistet in wirtschaftlicher Hinsicht den Versicherten mit der Entgegennahme der Zuzahlungsgutscheine einen rechtlich nicht vorgesehenen Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis, der gleichermaßen eine unlautere Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes ist, so das OVG Lüneburg.

Die Auffassung der niedersächsischen Gerichte teilt im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Minden, das die Zuzahlungsgutscheine der Filiale der Sanicare-Apotheke zu bewerten hatte. So verdichtet sich die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Zuzahlungsgutscheine als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Es wird möglicherweise noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Die Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück steht noch aus, wenngleich wir nach dem Rückenwind aus Lüneburg sicher zuversichtlich sein dürfen, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück an seiner Entscheidung im Eilverfahren festhalten wird.

Erfreulich ist ferner, dass auch das Bundesversicherungsamt mittlerweile von der Auffassung überzeugt ist, dass die Zuzahlungsgutscheine rechtlich bedenklich sind. Es sieht sich nach der bisher ergangen Rechtsprechung zumindest veranlasst, die unter seiner Aufsicht stehenden Krankenkassen von einer aktiven Beeinflussung der Versicherten durch eine unzulässige Vorteilsgewährung von Apotheken zu warnen. Insgesamt tragen die Entschlossenheit der Apothekerkammer Niedersachsen und des Landesapothekerverbandes Niedersachsen, der in einem vergleichbaren Fall einen sozialgerichtlichen Erfolg hatte, Mut machende Früchte.

Bei aller Liberalisierung im Wettbewerb gibt es doch noch Tabus.

 


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