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Berufserlaubnisse für ausländische Apothekerinnen und Apotheker



Ausländische Apothekerinnen und Apotheker bedürfen zur Ausübung des Apothekerberufes in der Bundesrepublik Deutschland einer Erlaubnis nach § 11 der Bundes-Apothekerordnung (BApO). Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Ausreichende Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.

Die fachlichen Voraussetzungen können auf verschiedene Weise erfüllt sein:

 Pharmazeutische Ausbildung innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes
 Pharmazeutische Ausbildung außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes




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Katharina Hafner
Fon 0511 / 390 99-86
Fax 0511 / 390 99-80
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