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Approbation / Berufserlaubnis

Haben Sie Ihre Berufsausbildung in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat ordnungsgemäß abgeschlossen, benötigen Sie zur Berufsausübung noch eine Approbation nach § 21 AAppO oder eine Berufserlaubnis nach § 2 (2) i. V. m. § 11 BApO.



Die Approbation ist u.a. an die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU gebunden. Zur befristeten Ausübung des Apothekerberufs bis maximal 4 Jahre ist eine Berufserlaubnis auch für andere Antragsteller möglich, die die in § 4 BApO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Berufserlaubnis ist grundsätzlich an eine Gleichwertigkeitsprüfung gebunden. Bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Kenntnisse wird die Berufserlaubnis grundsätzlich auf bestimmte Tätigkeiten unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers eingeschränkt.


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Ansprechpartner:


Dr. Reinhard Diedrich
Apotheker

Fon 0511 / 390 99-83
Fax 0511 / 390 99-80
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