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Versandhandel

In Deutschland ist der Versand von Arzneimitteln an Endverbraucher nur mit einer separaten behördlichen Erlaubnis aus einer öffentlichen Apotheke heraus erlaubt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 11 a Apothekengesetz (ApoG) aufgeführt und dem folgenden Merkblatt zu entnehmen

 Antrag auf Erteilung einer Versandhandelserlaubnis

Entscheidend ist das Vorhandensein eines QS-Systems für den Versandbereich. Diese Voraussetzung muss bereits bei Erteilung erfüllt sein, nicht erst bei tatsächlicher Aufnahme des Versandbetriebes. Liegt kein entsprechendes QS-System vor, muss die Apothekerkammer die Erlaubnis gem. § 11 b ApoG widerrufen. Deshalb sind die aussagekräftigen Unterlagen bereits im Antragsverfahren zur Prüfung vorzulegen.

Beispielhaft kann die Leitlinie zum Versand der Arzneimittel aus der Apotheke von der Bundesapothekerkammer als Grundlage für ein QS-System herangezogen werden.

 BAK-Leitlinien

Hinweis: Ein Versand von Tierarzneimitteln ist nicht erlaubt.

Bei den routinemäßig durchgeführten amtlichen Besichtigungen prüft die Besichtigungskommission anhand eines einheitlichen Fragebogens die Einhaltung der Bestimmungen des ApoG.


Aufgaben des
Apothekengesetzes:
 Erteilung der Betriebserlaubnis
·Einzelapotheke
·OHG-Apotheke
·Filialverbund
·Umwandlung von Pacht- in Eigentümer-Erlaubnis
·Abnahmebesichtigung
 Erteilung der Versanderlaubnis
 Genehmigung eines Versorgungsvertrages
·Heim
·Krankenhaus

und des
Arzneimittelgesetzes:
 Genehmigung von Großhandel in Apotheken
 Durchführung der Apothekenbesichtigung



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