Haftung

Als Inhaber des Apothekenbetriebs haftet der Apotheker nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) für die infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung verursachten Personen- und Sachschäden. Wird mithin ein Patient der Apotheke durch Abgabe eines falschen Arzneimittels in der Gesundheit geschädigt, hat der Apotheker für den möglicherweise dadurch entstehenden Personenschaden einzustehen.

Gleichermaßen hat der Apothekenleiter für Personen- und Sachschäden verschuldensunabhängig nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes (ProdHaftG) einzustehen, sofern er Hersteller ist und durch das von ihm hergestellte Produkt ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Hersteller ist nicht nur, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, sondern jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Die Produkthaftung trifft insbesondere auf die in der Apotheke hergestellten Rezepturen (§ 6 Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO), Defekturen (§ 9 ApBetrO) und die Bulkware (§ 9 ApBetrO) zu. Die Produkthaftung ist in personenbezogener Hinsicht sehr weitreichend, weil jeder Lieferant als Hersteller fingiert wird, wenn der eigentliche Hersteller nicht feststellbar ist. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die unter Berücksichtigung seiner Darbietung, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunktes, indem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwartende Sicherheit bietet. Der Produkthersteller haftet für alle Fehler, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens zu vermeiden waren.

Der Apothekeninhaber haftet verschuldensunabhängig nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) trifft den Apothekeninhaber. Gehen von dem Apothekenbetrieb Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft und Wasser mit der Folge eines Personen- oder Sachschadens aus, hat der Apothekeninhaber hierfür einzustehen.

Schließlich trifft den Apotheker in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer die weitreichende Gefährdungshaftung des Arzneimittelgesetzes (§§ 84 bis 94 AMG). Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer ein Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Beim Import von Arzneimitteln wird unterschieden zwischen dem Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG auf konkrete Verordnung eines Arztes, für die der Apotheker haftet. Im Übrigen haftet für den Import von Arzneimitteln der Importeur. Die Gefährdungshaftung trifft den Apotheker für die Abgabe echter und unechter Hausspezialitäten und für die Abgabe im Voraus abgefasster und bereit gehaltener Arzneimittel, wie z. B. Baldriantropfen, Jodtinktur und Tees. Einzelrezepturen sowie Defekturen fallen nicht unter die Gefährdungshaftung des AMG. Diese werden von der generellen Betriebshaftpflicht erfasst. Zur Absicherung des Haftungsrisikos als pharmazeutischer Unternehmer trifft den Apotheker eine Versicherungspflicht nach § 94 AMG. Er hat eine Deckungsvorsorge in Höhe der in § 88 Abs. 1 AMG genannten Beträge durch die so genannte Pharmaprodukthaftpflichtversicherung zu treffen. Ist eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, obgleich der Apothekeninhaber als pharmazeutischer Unternehmer tätig ist, mithin Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt, liegt ein Straftatbestand nach § 96 Nr. 14 AMG vor.

Im Übrigen kann der Apothekeninhaber die Haftungsrisiken nach dem BGB, dem ProdHG und dem UmweltHG durch seine Betriebshaftpflichtversicherung abdecken, die zwar nicht gesetzlich, aber nach Maßgabe der Berufsordnung (BO) vorgeschrieben ist (vgl. § 6 BO). Der Versicherungsschutz nach der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst auch den angestellten Apotheker sowie Verwalter und Filialleiter. Die insoweit angestellt tätigen Apotheker haben keine eigene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Apothekenleiter nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Haftungsteilung gegebenenfalls einen Schaden ganz oder teilweise auf seinen Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, umlegen kann. Maßgebliche Kriterien für die Umlegung des Schadens auf den Mitarbeiter sind insbesondere das Maß des Verschuldens (leichte bis mittlere Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz), persönliche und soziale Umstände des Mitarbeiters (Höhe des Verdienstes und Unterhaltspflichten). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die apothekenbetriebstypischen Risiken infolge von Fehlabgaben und Verwechselungen von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren, Beratungsfehlern, Fehler im Rahmen der Krankenhaus- und Heimversorgung sowie auch auf nichtapothekenspezifische Risiken infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Hat der Apothekeninhaber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet und kann er im Schadensfall dem Betroffenen den Schaden nicht ersetzen, so ist auf diese Berufspflichtverletzung berufsrechtlich zu reagieren, zumal das Vertrauen in die Integrität des Berufsstandes erschüttert ist. Zu Recht erwartet der Patient mit Blick auf das den Arzneimitteln eigene Gefahrenpotenzial, dass der Apotheker sich gegen den Eintritt bzw. auch für den Ersatz entstandener Schäden hinreichend absichert.

Handzettel

Handzettel sind Informationsblätter, die nicht an einen vorher gefassten Personenkreis versandt, sondern an bestimmten Orten, wie z. B. in Fußgängerzonen, an Passanten verteilt werden. Die Verteilung von Handzetteln ist anders als das gezielte Ansprechen von Kunden wettbewerbsrechtlich keine belästigende Werbung, zumal der Passant die freie Wahl hat, den Handzettel anzunehmen oder nicht, ihn einzustecken oder wegzuwerfen. Gleichermaßen ist die Briefkastenwerbung mit Handzetteln zulässig. So ist der Handzettel eine zulässige Kommunikationsform. Für die rechtliche Bewertung kommt es im Übrigen darauf an, welche Informationen auf dem Handzettel gegeben werden. Diese sind insbesondere an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts sowie der Berufsordnung zu messen.

Heilkunde

Berufsbildbestimmend für den Apotheker ist das Verbot der Heilkunde zum Schutz der ärztlichen Diagnose- und Therapiehoheit. Grundlage dieses Verbots ist das Heilpraktikergesetz. Es ist wegleitend für die Abgrenzung der Berufsfelder der Gesundheitsberufe und insbesondere bei der Erweiterung patientenbezogener Dienstleistungen in den Apotheken zu berücksichtigen. Im Blick auf die in seiner Ausbildung erworbenen analytischen Kenntnisse und Fertigkeiten rechtfertigen sich Dienstleistungen, wie Blutzucker- und Cholesterolwertbestimmungen, Venen- und Fußdruckmessungen und ähnliche Dienstleistungen. Die modernen Screening- und Analysemöglichkeiten können in jeder Apotheke genutzt werden, doch hat sich der Apotheker auf die reine Mitteilung des Analyseergebnisses zu beschränken. Er darf auch Referenzwerte mitteilen, nicht dagegen eine Diagnose stellen.

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das HWG enthält eine Reihe von Beschränkungen im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie auch für Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, soweit in den Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden Bezug genommen wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Das HWG ist nicht bei jeder, sondern nur bei einer konkreten Werbung für den Absatz von Waren oder Dienstleistungen anwendbar. Unterschieden wird zwischen der absatz- oder produktbezogenen Werbung bzw. der sogenannten firmenbezogenen Werbung oder Imagewerbung.

Homöopathische Apotheke