Eidesstattliche Versicherung

Wird ein Wettbewerbsverstoß festgestellt, muss ein Nachweis erbracht werden, um den Wettbewerbsverstoß in einem entsprechenden Verfahren abzustellen. Die Beweismittelbeschaffung ist einfach, wenn sich der Wettbewerbsverstoß beispielsweise aus einer Zeitungsannonce ergibt, z. B. eine Arzneimittelwerbung unter Missachtung der Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes oder mit einer irreführenden Preiswerbung. Schwieriger ist es, wenn der Wettbewerbsverstoß sich aus Handlungen in den Geschäftsräumen der Apotheke oder auch in der Arztpraxis, beispielsweise bei den unerlaubten Rezeptzuführungen, ergibt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. April 1991 (Betriebsberater 91, 1955) entschieden, dass das ungenehmigte Fotografieren derartiger unzulässiger Werbemaßnahmen in fremden Geschäftsräumen grundsätzlich nicht zulässig ist. Nach dieser Grundsatzentscheidung darf in fremden Geschäftsräumen kein Bildmaterial zur Beweismittelbeschaffung gefertigt werden. In Fällen dieser Art hängt der Erfolg eines Wettbewerbsverfahrens von aussagebereiten Personen ab, die ihre Aussage in Form einer eidesstattlichen Versicherung geben. Die eidesstattliche Versicherung muss die Namen und die Anschrift der die Versicherung abgebenden Person enthalten und den Sachverhalt genau schildern. Darüber hinaus muss die eidesstattliche Versicherung den Hinweis enthalten, dass dem Erklärenden die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt ist. Soll ein Wettbewerbsverstoß durch einen Testkauf belegt werden, ist wichtig, dass der Testkäufer sich wie ein normaler Kunde verhält und nicht etwa versucht, den Apothekeninhaber oder sein Personal zum Rechtsbruch zu provozieren.

Einigungsstellenverfahren

Um einen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, eignet sich das kostengünstige Verfahren vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer. Nach § 15 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterhalten Industrie- und Handelskammern eine sogenannte Einigungsstelle mit der Aufgabe, einen gütlichen Ausgleich zwischen den Kontrahenten herzustellen. Die Einigungsstelle wird in der Regel durch einen erfahrenen Wettbewerbsjuristen geleitet, der durch zwei im Kammerbezirk ansässige Kaufleute als Beisitzer unterstützt wird. Der Antrag, ein solches Einigungsstellenverfahren einzuleiten, kann vom Abmahnenden wie auch vom Abgemahnten gestellt werden. Die Einigungsstelle hat keine gerichtlichen Befugnisse, sondern wirkt auf einen Vergleich hin. Sie ist dagegen berechtigt, das Erscheinen der beiden Parteien auf der Grundlage der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Mittel des Ordnungsgeldes zu erzwingen. Der Vergleich wird noch im Termin schriftlich niedergelegt und von allen Beteiligten unterschrieben.

Einstweilige Verfügung

Die Einstweilige Verfügung ist ein abgekürztes schnelles Gerichtsverfahren, das insbesondere in besonders dringlichen Wettbewerbsverstößen in Betracht kommt. Das Gericht wird in der Regel ersucht, ohne mündliche Verhandlung eine regelnde Anordnung, in der Regel eine Unterlassungsanordnung, zu treffen. Mit dieser wird der Wettbewerbsstörer unter Androhung von Ordnungsmitteln, d.h. Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und Ordnungshaft, die Vornahme einer bestimmten Handlung bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts, untersagt. Kommt das Gericht aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu der Überzeugung, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und eine solche Anordnung geboten ist, kann eine Verfügung innerhalb von 24 Stunden ausgesprochen sein. Als Beweismittel sind nur eidesstattliche Versicherungen, Originalwerbeanzeigen und schriftliche Unterlagen, aus denen sich der Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung für das Gericht ohne Weiteres entnehmen lässt, zulässig.

Erinnerungswerbung

Die Erinnerungswerbung meint die Werbung mit der Bezeichnung eines Arzneimittels, gegebenenfalls zusätzlich mit dem Namen der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis "Wirkstoff" (§ 4 Abs. 6 Heilmittelwerbegesetz – HWG). Bei der Erinnerungswerbung ist der Werbende von den Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (§ 4 Abs. 3 HWG) befreit. Zu den Pflichtangaben bei der Arzneimittelwerbung gehören die Bezeichnung des Arzneimittels, die Anwendungsgebiete und der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Dieser muss „gut lesbar“ und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden. Der Adressat der Werbung muss die Angaben gut lesen können. Die Pflichtangaben müssen dem jeweiligen Arzneimittel zugeordnet sein. Wird mit einem Sternchenvermerk gearbeitet, muss dieser klar erkennbar sein und darf in der Gesamtgestaltung der Anzeige nicht untergehen. Die Pflichtangaben sind bei einer Werbung, die an den Verbraucher gerichtet sind, erforderlich, sobald eine Werbung Angaben und/oder Abbildungen mit einem gesundheitlichen Aussagegehalt haben. Wird auch nur schlagwortartig der Anwendungsbereich eines Arzneimittels erwähnt, beispielsweise „Bei Husten und Schnupfen Grippostad, Aspirin gegen Erkältungsschmerzen u. Ä“., so sind die entsprechenden Pflichtangaben erforderlich.

Eröffnungswerbung

Auf die Eröffnung einer Apotheke kann durch Rundschreiben, Anzeigen und in anderen Medien unter Einhaltung der allgemeinen Grenzen des Wettbewerbsrechts hingewiesen werden. Zulässig ist auch die Einladung potenzieller Kunden.