Allgemeine Bestimmungen

Die einjährige praktische Ausbildung der Pharmazeuten im Praktikum beginnt nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium, d. h. nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

Die ganztägige praktische Ausbildung muss für mindestens sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke stattfinden, die keine Zweigapotheke ist. Die weiteren sechs Monate dürfen wahlweise in einer öffentlichen Apotheke oder auch in einem anderen Tätigkeitsfeld abgeleistet werden z. B. in:
•    einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
•    in der pharmazeutischen Industrie
•    einem Universitätsinstitut
•    einer Arzneimitteluntersuchungsstelle.

Während der praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden.

Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptamtlich an der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Da der Pharmazeut im Praktikum zum pharmazeutischen Personal in Ausbildung zählt, darf er nur unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten ausüben. Er hat keine Befugnis zur Vertretung oder zum Notdienst.

 

Bescheinigung über die praktische Ausbildung

Am Ende der Ausbildung erhält der PhiP vom Apothekenleiter eine Bescheinigung über das Praxisjahr. Darin müssen Beginn und Ende der Ausbildung, die ganztägige Mitarbeit sowie Unterbrechungen der Ausbildung dokumentiert werden. Bei Fehlzeiten, die über die tariflich festgelegten Urlaubszeiten (34 Werktage) hinausgehen, beispielsweise wegen Krankheit oder Beurlaubung, wird die Ausbildungszeit entsprechend verlängert. Hat der PhiP in verschiedenen Betrieben gearbeitet, so braucht er von jedem Arbeitgeber eine Bescheinigung.